Liebe Mitglieder,
Nachstehender Brief fordert uns als Verein auf, sämtliche Maßnahmen, die wir zum Schutz unserer sporttreibenden Mitglieder umgesetzt haben, aufzuführen und der Behörde zu melden.
Den Aufwand, den Abteilungsleiter, Trainer und Betreuer und an vorderster Stelle unser Sportwart Sergej bisher im Rahmen der jeweilig geltenden Infektionsschutzmaßnahmen betreiben mussten, unterliegt nun der Überprüfung durch die dafür zuständige Behörde.
Durch die Bekanntgabe des an uns gerichteten Schreiben möchte ich unsere Mitglieder sensibliseren, sich weiterhin so gut an die jeweilig gelten Infektionsschutzbestimmungen zu halten. Ich weiß, dass es manchmal schwerfällt und sich über den Sinn mancher geforderten Maßnahmen trefflich streiten ließe.
Die Alternative bestünde dann jedoch darin, keinen Sport mehr treiben zu können.
Das hatten wir schon, wollen wir nicht mehr. Nie wieder.
Insofern appeliere ich an Euer Verständnis und Durchhaltevermögen, um die bestehenden Einschränkungen weiter zu ertragen.
Denn ich weiß, dass die Geschäftsstelle weiterhin dafür sorgen wird, dass wir von solchen Überprüfungen nichts zu befürchten haben.
Und auch unsere Abteilungsleiter, Trainer und Betreuer werden weiterhin alles dafür tun, dass wir unseren Sport in diesen bescheidenen Zeiten weiterhin ausüben werden können.
Denn der Sport ist das, was wirksam zur Pandemiebekämpfung beitragen wird.
In diesem Sinne, ein hoffentlich frohes Weihnachtsfest im Kreise Eurer Lieben.
Thomas Kielhorn
1. Vorsitzender
BEHÖRDE FÜR JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ – AMT FÜR ARBEITSSCHUTZ
Betrieblicher Infektionsschutz SARS-CoV-2
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Schutz der Beschäftigten vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 sind die Betriebe verpflichtet, in ihrer Gefährdungsbeurteilung die aktuelle Infektionsgefährdung zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind insbesondere die gesetzlichen Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, des Infektionsschutz-gesetzes sowie der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu berücksichtigen.
Zur Erhebung der aktuellen Betriebsdaten und Überprüfung der in Ihrem Betrieb umgesetzten Schutzmaßnahmen bitte ich Sie um Beantwortung der beiliegenden Fragen.
Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte bis zum 17.12.2021 an meine E-Mail-Adresse, die Sie dem Briefkopf entnehmen können.(§§ 4, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG))
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Hinweise:
1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sind wir befugt, vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung unserer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sollten Sie die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilen, werden wir in einem weiteren Schritt die Auskunftserteilung förmlich gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 ArbSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG anordnen.
2. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 sowie § 22 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG die Nachweise zu den gemachten Angaben jederzeit einfordern und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen bei einer unangekündigten Betriebsbesichtigung überprüfen können.