Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 5. Mai 2020 – § 6 Einstellung des Sportbetriebs

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von Sportanlagen bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien, bei der die Sportausübenden stets einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen ist untersagt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt.

(4) Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,

1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,

2. den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und

3. die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden,

mehrmals täglich zu reinigen.

Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten.“

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